Statuten

I. Name und Sitz

Art. 1 Der Freiämter Landwirtschaftsverein ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

Er stellt einen unabhängigen Verein der Bauern und Bäuerinnen der Bezirke Bremgarten und Muri dar und ist seinerseits Mitglied der Aargauischen Landwirtschaftlichen Gesellschaft.

Der Freiämter Landwirtschaftsverein ist parteilos und konfessionell neutral.

 

II. Aufgaben

Art. 2 Der Freiämter Landwirtschaftsverein vertritt die Interessen seiner Mitglieder.

Der Erfüllung dieser Zweckbestimmung dienen insbesondere folgende Tätigkeiten:

a) Oeffentlichkeitsarbeit für die Freiämter Landwirtschaft in Zusammenarbeit mit anderen bäuerlichen Organisationen
b) Vertretung der besonderen Anliegen der Landwirtschaft in der Region durch Vorstösse in den Gremien des BVA sowie anderen Fachorganisationen und Verwaltungsstellen

 

III. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder des Freiämter Landwirtschaftsvereins sind Bauern, Bäuerinnen der

Bezirke Bremgarten und Muri.

Weitere Interessenten können durch den Vorstand aufgenommen werden.

 

IV. Die Organe

Art. 4 Die Organe des Freiämter Landwirtschaftsvereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle

 

Art. 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Freiämter Landwirtschaftsvereins.

Sie tritt ordentlicherweise mindestens alle zwei Jahre zusammen.

Wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn 30 Mitglieder dies verlangen, wird eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vor demTagungsdatum.

 

Art. 6 Bei den Beschlussfassungen und Wahlen hat an der Mitgliederversammlung jedes Mitglied eine Stimme. Soweit die Statuten oder das Gesetz nichts anderes bestimmen,fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmenden.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute und in den weiteren Wahlgängen das relative Mehr der Stimmenden.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der Anwesenden eine geheime Abstimmung bzw. Wahl verlangen.

 

Art. 7 Der Mitgliederversammlung fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
c) Festlegung der Mitgliederbeiträge
d) Revision der Statuten und Auflösung des Vereins

 

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 7 bis 9 Mitgliedern zusammen.

Die Vorstandsmitglieder der kooperierenden Organisationen sind für die Koordination mit ihren Organisationen verantwortlich.

 

Art. 9 Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben zu:

a) Der Vorstand konstituiert sich selbst.
b) Erledigung der laufenden Geschäfte
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Vollzug der Beschlüsse derselben
d) Vertretung des Freiämter Landwirtschaftsvereins.

 

Art. 10 Die Amtsdauer des Vorstandes und des Präsidenten beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 11 Unterschriftsberechtigt sind der Präsident und der Aktuar sowie deren Stellvertreter zu zweit.

 

Art. 12 Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten einberufen, so oft die Geschäfte dies notwendig machen oder wenn 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden.

 

Art. 13 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Die Amtsdauer entspricht derjenigendes Vorstandes, die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung und insbesondere den Rechnungsabschluss.

Sie legt zu Handen des Vorstandes und der Mitgliedeversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

 

V. Finanzen

Art. 14 Die Finanzierung des Freiämter Landwirtschaftsvereins erfolgt durch:

a) Einnahmen aus Veranstaltungen
b) Zinsen des Vereinsvermögens
c) Mitgliederbeiträge
d) Gönnerbeiträge von Firmen, Banken etc.
e) Beiträge des BVA

 

Art. 15 Die Auflösung des Freiämter Landwirtschaftsvereins kann von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten gültig beschlossen werden.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins darf nur zur Abstimmung gelangen, wenner dem Vorstand wenigstens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht wird. Im Falle der Auflösung des Vereins ist sein Vermögen dem BVA zu übergeben und durch diesen zinstragend zu verwalten. Tritt eine neue Organisation mit ähnlichen Zielen ins Leben, so ist dieser das Vermögen zur Verfügung zu stellen.

Genehmigt durch die Generalversammlung vom 12. März 1997