I. Name und
Sitz Art. 1 Der Freiämter
Landwirtschaftsverein ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
Er stellt einen unabhängigen
Verein der Bauern und Bäuerinnen der Bezirke Bremgarten
und Muri dar und ist seinerseits Mitglied der Aargauischen
Landwirtschaftlichen Gesellschaft. Der Freiämter
Landwirtschaftsverein ist parteilos und konfessionell
neutral. II.
Aufgaben Art. 2 Der Freiämter
Landwirtschaftsverein vertritt die Interessen seiner
Mitglieder. Der Erfüllung dieser
Zweckbestimmung dienen insbesondere folgende
Tätigkeiten: a) Oeffentlichkeitsarbeit für die
Freiämter Landwirtschaft in Zusammenarbeit mit anderen
bäuerlichen Organisationen III.
Mitgliedschaft Art. 3 Mitglieder des
Freiämter Landwirtschaftsvereins sind Bauern,
Bäuerinnen der Bezirke Bremgarten und Muri.
Weitere Interessenten können
durch den Vorstand aufgenommen werden. IV. Die
Organe Art. 4 Die Organe des
Freiämter Landwirtschaftsvereins sind: a) Die Mitgliederversammlung Art. 5 Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das
oberste Organ des Freiämter Landwirtschaftsvereins.
Sie tritt ordentlicherweise mindestens
alle zwei Jahre zusammen. Wenn es der Vorstand für
notwendig erachtet oder wenn 30 Mitglieder dies verlangen,
wird eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vor
demTagungsdatum. Art. 6 Bei den
Beschlussfassungen und Wahlen hat an der
Mitgliederversammlung jedes Mitglied eine Stimme. Soweit die
Statuten oder das Gesetz nichts anderes bestimmen,fasst die
Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Stimmenden. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das
absolute und in den weiteren Wahlgängen das relative
Mehr der Stimmenden. Abstimmungen und Wahlen erfolgen
offen, sofern nicht ein Viertel der Anwesenden eine geheime
Abstimmung bzw. Wahl verlangen. Art. 7 Der
Mitgliederversammlung fallen insbesondere folgende
Aufgaben zu: a) Wahl des Vorstandes, des
Präsidenten und der Kontrollstelle Art. 8
Vorstand Der Vorstand setzt sich aus 7 bis 9
Mitgliedern zusammen. Die Vorstandsmitglieder der
kooperierenden Organisationen sind für die Koordination
mit ihren Organisationen verantwortlich. Art. 9 Dem Vorstand fallen
folgende Aufgaben zu: a) Der Vorstand konstituiert sich
selbst. Art. 10 Die Amtsdauer
des Vorstandes und des Präsidenten beträgt 4
Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Art. 11
Unterschriftsberechtigt sind der Präsident und
der Aktuar sowie deren Stellvertreter zu zweit. Art. 12 Die Sitzungen
des Vorstandes werden durch den Präsidenten einberufen,
so oft die Geschäfte dies notwendig machen oder wenn 3
Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfachem Mehr der Stimmenden. Art. 13
Kontrollstelle Die Kontrollstelle besteht aus 2
Mitgliedern. Die Amtsdauer entspricht derjenigendes
Vorstandes, die Kontrollstelle prüft die
Rechnungsführung und insbesondere den
Rechnungsabschluss. Sie legt zu Handen des Vorstandes und
der Mitgliedeversammlung einen schriftlichen Bericht
vor. V.
Finanzen Art. 14 Die Finanzierung
des Freiämter Landwirtschaftsvereins erfolgt
durch: a) Einnahmen aus Veranstaltungen Art. 15 Die
Auflösung des Freiämter Landwirtschaftsvereins
kann von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei
Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten gültig
beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung des
Vereins darf nur zur Abstimmung gelangen, wenner dem
Vorstand wenigstens acht Wochen vor der
Mitgliederversammlung eingereicht wird. Im Falle der
Auflösung des Vereins ist sein Vermögen dem BVA zu
übergeben und durch diesen zinstragend zu verwalten.
Tritt eine neue Organisation mit ähnlichen Zielen ins
Leben, so ist dieser das Vermögen zur Verfügung zu
stellen. Genehmigt durch die Generalversammlung
vom 12. März 1997
Statuten
b) Vertretung der besonderen Anliegen der Landwirtschaft in
der Region durch Vorstösse in den Gremien des BVA sowie
anderen Fachorganisationen und Verwaltungsstellen
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
c) Festlegung der Mitgliederbeiträge
d) Revision der Statuten und Auflösung des
Vereins
b) Erledigung der laufenden Geschäfte
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Vollzug der
Beschlüsse derselben
d) Vertretung des Freiämter
Landwirtschaftsvereins.
b) Zinsen des Vereinsvermögens
c) Mitgliederbeiträge
d) Gönnerbeiträge von Firmen, Banken etc.
e) Beiträge des BVA